Erstberatung
Gemäß § 34 RVG dürfen, mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung, für ein erstes
mündliches Beratungsgespräch mit einem Verbraucher maximal 190,00 € zzgl. MwSt.
abgerechnet werden. Mit Abschluss einer Vergütungsvereinbarung können durchaus –
einzelfallbezogen und abhängig von der rechtlich zu beurteilenden Fallkonstellation –
geringere Erstberatungsgebühren anfallen.
Außergerichtliche Tätigkeit
Erste Grundlage für die Vergütungsabrechnung des Rechtsanwaltes ist der so genannte
Gegenstandswert, manchmal auch “Streitwert” genannt .Ist vom Auftrag die außergerichtliche
Vertretung umfasst, richtet sich die Gebühr nach den Nummern 2.300 ff. des
Vergütungsverzeichnisses. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, fällt zusätzlich
eine so genannte Einigungsgebühr an.
Gerichtliche Tätigkeit
Ist der Rechtsanwalt von seinem Mandanten beauftragt, ihn in einem gerichtlichen Verfahren zu
vertreten, können grundsätzlich eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und im Übrigen auch eine
Einigungsgebühr zur Entstehung gelangen. Wirkt der Rechtsanwalt am Zustandekommen eines
Vergleiches mit, über dessen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält er dafür eine
Einigungsgebühr in Höhe von 1,0.